Im einführenden Kapitel werden einige zum Thema hinführende Aspekte des Schachspiels erläutert, die aus verschiedenen Quellen zusammengetragen wurden, wobei ein Schwerpunkt auf dem Problem der Vermittlung zwischen Freiheit (der möglichen Züge) und Notwendigkeit (der regelgerechten, der sinnvollen Züge) liegt. In diesem Zusammenhang geht Seifert auch auf die dritte kantische Antinomie ein, dazu jedoch später noch einige Bemerkungen. Im ersten Hauptkapitel beschäftigt sich der Autor mit den verschiedenen im Schachspiel anzutreffenden Regel- und Gesetzesarten. Er unterscheidet konventionelle Regeln (die eigentlichen Schachregeln, die die Zugmöglichkeiten der einzelnen Figuren festlegen, usw.), allgemeine (z.B. mathematische) Gesetze, die auch für das Schachspiel Gültigkeit haben, notwendige Schachgesetze (Oppositions-, Quadratregel), Schachmaximen (Besetzung offener Linien durch Türme) und Faustregeln. Das nächste Hauptkapitel beschäftigt sich mit den Erkenntnisarten der oben angeführten Gesetze und Regeln und bringt meiner Meinung nach keine für das Schachspiel wesentlichen Aspekte, ist aber als Einführung in die Erkenntnistheorie durchaus lesenswert. Die klassische Unterscheidung zwischen empirischer und apriorischer Erkenntnis, wird ebenso thematisiert wie das Problem der Erkenntnis notwendiger Gesetze. Das nächste Kapitel (IV) beschäftigt sich dann mit den Tugenden die Schachspieler besitzen sollten (Klugheit, Umsicht, Aufmerksamkeit) und den gefährlichen Untugenden (Selbstsucht, Ehrgeiz, Stolz) und betrachtet diese als Material zur Begründung einer Quasi-Moral, denn diese Tugenden kommen einem Menschen ja nicht nur zu, insofern er Schachspieler ist, sondern die Bereiche des Lebens und des Spiels sind so eng verzahnt, daß eine wechselseitige Beeinflussung stattfindet. In Kapitel V behandelt Seifert das Schachspiel im Fokus der Kunst und kommt zu dem Ergebnis, daß in der Kunst „das Schachspiel seiner isolierten Rolle und eng begrenzten Eigensphäre enthoben und Bild und Gleichnis der Welt, ja Medium ihres ästhetisch werthaften ‘Erscheinens’“ (p. 111) wird. Damit ist der Übergang zur Thematisierung des analogischen Potentials des Schachspiels gemacht, das in Literatur, Kunst und Religion reichhaltigen Ausdruck findet. Wegweisend für aktuelle philosophische Bemühungen ist Seiferts Hinweis auf die Eigenart des Schachspiels „als Träger und Relat analoger Ähnlichkeiten und symbolischer Bedeutungen“ (p. 124). Im abschließenden Kapitel beschäftigt sich Seifert mit anthropologischen Aspekten, insbesondere im Hinblick auf das Bemühen um die Einheit des Personenbegriffs, und beschäftigt sich deswegen vornehmlich mit der Abwehr des sog. „Funktionalismus“, der komplexe Systeme (und ein solches ist auch das menschliche Bewußtsein) rein in Bezug auf ihre nichtphysikalischen, funktionalen Eigenschaften betrachtet und so u.a. den Menschen als Input-Output-System beschreibt und analysiert. Im Hintergrund stehen dabei natürlich auch Themen wie Künstliche Intelligenz, Robotik und der ganze Bereich der in der aktuellen Diskussion populär gewordenen kognitiven Wissenschaften. Der von Seifert geführte Beweis der Differenz zwischen menschlicher und maschineller Intelligenz beruht hierbei auf dem „Unterschied zwischen bewußt-personaler Intelligenz und deren bloßer Simulierung“ (p.130).
Insgesamt bietet das Buch eine gute Einführung in die philosophischen Aspekte des Schachspiels, jedoch wird auch klar erkennbar, daß das Schachspiel der philosophischen Beackerung enge Grenzen setzt, so daß einige der von Seifert angeführten Problemlagen reichlich konstruiert scheinen. Der Eindruck drängt sich auf, als ob die hauptsächlichen Themengebiete der Philosophie (Ontologie, Erkenntnistheorie, Ethik, Ästhetik, Anthropologie) unbedingt in Beziehung zum Schachspiel gesetzt werden sollten. Dies hat zur Folge, daß einzelne Passagen, so z.B. der Abschnitt über „Schach und Erkenntnis“, ebenso ohne jeden Schachbezug hätten geschrieben werden können. Wenn das Schachspiel, wie in diesem Fall, lediglich als Reservoir für veranschaulichende Beispiele fungiert, ist wenigstens ersichtlich, daß es hier eher um eine Einführung in die Erkenntnistheorie geht, als um eine Untersuchung, die die genuin philosophischen Aspekte des Schachspiels im Blick hat. Auch wenn Seifert explizit das Schachspiel zur Widerlegung philosophischer Theoreme gebraucht, verläßt er sein Terrain, um Probleme zu erläutern, die nur mittelbar mit dem Schachspiel zu tun haben. Im konkreten Fall geht es hier um die von Seifert angestrebte Überwindung der dritten kantischen Antinomie (p. 21ff).
In diesem Teilstück des kantischen Hauptwerks „Kritik der reinen Vernunft“ leitet Kant die sog. „reinen Vernunftbegriffe“ oder „transzendentalen Ideen“ aus der Form der Vernunftschlüsse ab. Grob vereinfachend sei gesagt, daß die Vernunft immer die Absicht hat, auf das Allgemeinere zu gehen. Die reinen Vernunftbegriffe gründen, so Kant, in der Natur der menschlichen Vernunft und sind notwendig, um die Einheit des Verstandes zu behaupten. Der Umstand, daß die menschliche Verstandeskapazität über sinnlich wahrnehmbare Dinge hinausreicht, zeigt an, daß diese Ideen die Grenzen des Verstandes bis ins Unbedingte hinaus verschieben. In diesem Bereich gibt es keine den Begriffen entsprechenden Dinge mehr, deshalb heißen diese Ideen „transzendental“, also über den Bereich des Gegenständlichen hinausreichend und ihn eigentlich erst konstituierend. Wird irrtümlich diesen Ideen ein Gegenstand zugeordnet oder unterstellt, so ist dies ein „Fehlschluß der reinen Vernunft“, es entsteht der „transzendentale Schein“. Ein Typus einer solchen Verwechslung, den, der sich auf die sog. rationale Kosmologie, also den Bereich der klassischen Metaphysik, der sich mit der Welt als ganzer befaßt, wird im Kapitel über die „Antinomie der reinen Vernunft“ thematisiert. Insgesamt werden vier Antinomien, also Gesetze, die Widersprüchliches behaupten, angeführt. Bei der von Seifert angesprochenen Antinomie handelt es sich um die dritte. Dort wird auf der einen Seite behauptet, daß die Erscheinungen nicht nur durch die Kausalität der Natur erklärt werden können, sondern daß es auch eine Kausalität der Freiheit gibt, auf der anderen Seite wird die Gegenthese behauptet, daß es nämlich keine Freiheit gibt und alles nach Naturnotwendigkeit geschieht. Dies heißt nicht, daß beide Sätze wahr sind, was sie ja nicht sein können. Der Fehler, der gemacht wird, ist, daß beide die Welt als gegebenes Ganzes, als Totalität, vorstellen, wohingegen sie gerade aus beliebig vielen wahrnehmbaren einzelnen Gegenständen besteht und nicht selbst einer ist. Das heißt, daß diese kosmologischen Ideen , wie die in den übrigen drei Antinomien angeführten auch, sog. „regulative Prinzipien“ sind, Prinzipien, oberste Sätze also, die den Gebrauch der Vernunft ansichtlich einer unendlichen Reihe von Erscheinungen regulieren. Erst durch die kosmologischen Ideen wird sichergestellt, daß die in der Welt vorkommenden Dinge in einer Ordnung oder Reihe vorgestellt werden können. Ohne sie gäbe es nur vereinzelte Gegenstände ohne jeden Bezug zueinander und erst mit ihnen wird Zusammenhang gestiftet, der letztlich die Regeln, oder, wie Kant sich ausdrückt, den „Leitfaden“ der Erforschung und Erkenntnis der gegenständlichen Welt garantiert. In Bezug auf die dritte Antinomie behauptet Seifert nun, und er führt dies als Argument zur Überwindung, bzw. Auflösung der Antinomie, also gegen Kant an, daß „Freiheit notwendig Naturgesetze voraussetzt“ (p. 23), daß der bei Kant angeführte Gegensatz überhaupt keiner sei, und das dies letztlich auf der von Kant begangenen Verwechslung zwischen kausalen, ursächlichen Gesetzen und dem Prinzip der Kausalität selbst beruhe. Das oben Gesagte reicht aber meiner Meinung nach aus, um dies als Fehldeutung Seiferts zu kennzeichnen, denn der Gegensatz zwischen Freiheit und Notwendigkeit, wie er bei Kant in der dritten Antinomie dargestellt wird, ist ja keine Konstruktion aus positiven, wahren Sätzen, sondern These und Gegenthese bezeichnen ja gerade zwei Perspektiven, zwei mögliche Standpunkte, die zusammengenommen erst die Rede von Freiheit und Notwendigkeit sinnvollerweise ermöglichen, denn durch sie wird ein einheitlicher Gegenstandsbereich als erkennbarer allererst konstituiert. Seifert bleibt also hier mit seiner Kritik einen (großen) Schritt hinter Kant zurück.
Rechtstip:
Wenn Jugendliche zu einem auswärtigen Turnier fahren
Aufsichtspflicht besser ernst nehmen
(S&F) Ein Sportverein nahm an einem auswärtigen Turnier teil und brachte seine jugendlichen Mitglieder dort in einer Gemeinschaftsunterkunft unter. Spätabends trafen sich mehrere Jugendliche, darunter ein 15jähriges Mädchen, auf einem Zimmer und tranken erhebliche Mengen Alkohol.
Im weiteren Verlauf der Nacht kletterte das Mädchen aus dem Fenster ihres Zimmers und stieg auf ein Vordach. Von dort stürzte sie auf eine gepflasterte Terrasse. Brüche an Kiefer, Zähnen und Handgelenk waren die schmerzlichen Folgen.
Das Mädchen verlangte deshalb von dem Sportverein Schadensersatz und Schmerzensgeld und warf ihm vor, entgegen der Zusage in der Einladung zu diesem Sportturnier nicht in erforderlichem Maße für Betreuung und Beaufsichtigung der jugendlichen Turnierteilnehmer gesorgt zu haben.
Das OLG Hamm verurteilte den Verein, dem Mädchen die Hälfte des Schadens zu ersetzen.
Nicht die Zusage einer Betreuung, sondern deren Umfang war zwischen den Parteien streitig. Der Umfang der gebotenen Aufsicht über Minderjährige bestimmt sich nach deren Alter, Eigenart und Charakter, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was den Aufsichtspflichtigen in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Das gilt sowohl dann, wenn es darum geht, Schädigungen Dritter durch Jugendliche zu verhindern, wie auch dann, wenn Jugendliche vor den Folgen ihres eigenen unvernünftigen Verhaltens geschützt werden sollen.
Die Grenze des Erforderlichen und Zumutbaren richtet sich danach, was verständige Aufsichtspflichtige nach vernünftigen Anforderungen tun müssen, um Schädigungen des Minderjährigen oder Schädigungen Dritter durch den Minderjährigen abzuwenden.
Die für die Jugendlichen vorgesehene Betreuungsperson hatte die Unterkunft gegen 23.00 Uhr verlassen und war nach Hause gefahren. Die Jugendlichen waren danach also auf sich allein gestellt.
Eine ordnungsgemäße Betreuung hätte es aber erfordert, daß ein Betreuer die Nacht hindurch in der Unterkunft geblieben wäre, um durch Kontrollen alkoholischen Exzessen, wie sie dem Mädchen zum Verhängnis wurden, vorzubeugen. Das Alkoholverbot, das vor der Abfahrt zu dem Turnier mündlich erteilt worden war, reichte jedenfalls nicht aus.
Es ist eine bekannte Erfahrungstatsache, daß selbst besonnene und sonst unauffällige Jugendliche, frei von elterlicher Kontrolle, schon mal _über die Stränge schlagen".
Bei auswärtiger Unterbringung von Jugendgruppen haben die Betreuer deshalb durch geeignete und wirksame Maßnahmen dafür zu sorgen, daß es zu solchen Gelagen gar nicht erst kommt.
Dazu wären auch im weiteren Verlauf der Nacht noch gelegentliche Kontrollen erforderlich gewesen, jedenfalls solange, wie noch nicht allgemeine Ruhe eingekehrt war.
Derartige Kontrollen sind bei Sportveranstaltungen mit Gruppenunterbringung durchaus üblich.
Die mit der Organisation und Durchführung des Turnierbesuchs betrauten Vereinsmitglieder hätten für entsprechende Betreuung sorgen müssen.
Ihr Unterlassen mußte sich der Verein gemäß Pharagraph 831 BGB zurechnen lassen, da diese Personen als sogenannte Verrichtungsgehilfen für den Verein tätig wurden.
Das Mitverschulden des Mädchens bewertete das OLG Hamm mit 50 Prozent.
(Oberlandesgericht Hamm vom 21. 12. 1995 - 6 U 78/95)
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